b) Werklieferung

Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

b)  Werklieferung

Die Grundsätze der Lieferung gelten auch für die Werklieferung. Eine Werklieferung liegt gem. § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG dann vor, wenn der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen hat und hierbei Stoffe verwendet, die er selbst beschafft hat, wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Es muss ein fremder Gegenstand be- oder verarbeitet werden. In den Fällen, in denen das Werk aus mehreren Hauptstoffen besteht, liegt bereits dann eine Werklieferung vor, wenn der Unternehmer nur einen Hauptstoff oder einen Teil eines Hauptstoffs selbst beschafft. Was als Hauptstoff angesehen wird, ist nach der Verkehrsauffassung zu entscheiden.

Beispiel

Bauunternehmer A aus Arnsberg erhält von dem Kunden K den Auftrag, ein Gebäude auf dem Grundstück des K zu errichten. Die benötigten Baumaterialien werden von A beschafft.