Die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Preisgeldern ist im BMF-Schreiben vom 05.09.1996, BStBl I S.
Der Bayerische Kunstförderpreis steht nicht in einem solchen Zusammenhang mit einer Einkunftsart und das Preisgeld unterliegt daher nicht der Besteuerung.
Aus dem Bayrischen Staatsministerium der Finanzen vom 07.01.2010, Az.: 32 - S 2110 - 004 - 47 511/09
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