Diese Verfügung richtet sich an alle Bediensteten, die mit der Umsatzsteuer befasst sind.
Innergemeinschaftliche Erwerbe (§ 1a Abs. 1 UStG) sind grundsätzlich in dem Mitgliedstaat umsatzsteuerbar, in dem die Beförderung bzw. Versendung des Liefergegenstands endet (§ 3d S. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG). Sofern innergemeinschaftliche Erwerbe demnach im Inland (§ 1 Abs. 2 UStG) der Umsatzsteuer unterliegen, können sie unter den Voraussetzungen des § 4b UStG von der Umsatzsteuer befreit sein. Kommt die Steuerbefreiung nicht zur Anwendung, so steht dem Unternehmer, soweit er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, im Voranmeldungszeitraum der Steuerentstehung ein Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG) zu.
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