Ein vom Erben an den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner zu erfüllender güterrechtlicher Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB ist bei diesem als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig. Er unterliegt der Kürzung nach § 10 Abs. 6 ErbStG, wenn zum Erwerb des Erben ganz oder teilweise steuerbefreite Vermögensgegenstände gehören.
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