Durch Notenwechsel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Katar wurde rückwirkend ab 1. Januar 2001 eine Gegenseitigkeitsvereinbarung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Luftverkehrsunternehmen auf dem Gebiet der direkten Steuern nach § 49 Absatz 4 Einkommensteuergesetz durchgeführt. Die Gegenseitigkeitsvereinbarung ist im Bezugsschreiben veröffentlicht.
Durch Notenwechsel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Katar wurde jetzt vereinbart, dass diese Gegenseitigkeitsvereinbarung bereits für Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und für die Gewerbesteuer anzuwenden ist, die ab dem 1. Januar 1998 erhoben werden.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|