Nach § 20 Absatz 6 Satz 1 ErbStG haften Versicherungsunternehmen, die vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer die von ihnen zu zahlende Versicherungssumme oder Leibrente in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zahlen oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen, in Höhe des ausgezahlten Betrags für die Steuer. Versicherungsunternehmen holen deshalb beim für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbestätigung ein, bevor sie Zahlungen aus einem Versicherungsvertrag an einen ausländischen Empfänger leisten.
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