Handwerkskammern, Kreishandwerkerschaften und Innungen unterliegen als juristische Personen des öffentlichen Rechts nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art der Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Ziff. 6 KStG, § 4 KStG).
Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist die Durchführung von Prüfungen als Teil der (Berufs-)Ausbildung dem hoheitlichen Bereich der Handwerkskammern, Kreishandwerkerschaften, Innungen zuzurechnen. Die darüber hinausgehenden Betätigungen auf dem Gebiet der Fort- und Weiterbildung sind nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Folglich ist das Angebot von Bildungsmaßnahmen, die auch von Dritten angeboten werden können, als wirtschaftliche Tätigkeit zu behandeln, die bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG einen BgA begründet.
Bildungsmaßnahmen, die nicht von privaten Dritten angeboten werden, weil z. B. die Teilnahme an einem bestimmten Kurs der Kammer unabdingbare Voraussetzung ist, um an der Prüfung vor der Kammer teilnehmen zu können, sind dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen; sie begründen keinen BgA.
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