Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt für die gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Kletterhallen des Deutschen Alpenvereins (DAV) e. V. Folgendes:
Die entgeltliche Nutzungsüberlassung von Kletteranlagen des DAV e. V.
an DAV-Mitglieder einer anderen als der die Anlage betreibenden DAV-Sektion,
oder
an Mitglieder von DAV-Sektionen, die nicht einer zum gemeinschaftlichen Betrieb einer Kletteranlage gegründeten gemeinnützigen Vereinigung mehrerer DAV-Sektionen angehören (Zusammenschluss mehrerer DAV-Sektionen nach § 28 Nummer 4 der Satzung des DAV e. V.)
kann noch bis zum 30. Juni 2011 als steuerbegünstigter Zweckbetrieb behandelt werden. Die nach Ablauf dieser Übergangsfrist erbrachten Vermietungsleistungen des DAV e. V. der vorbezeichneten Art sind Leistungen aus steuerpflichtigem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb.
Dagegen liegt auch nach Ablauf der Übergangsfrist ein Zweckbetrieb vor
bei Überlassung einer von einer DAV-Sektion betriebenen Kletteranlage an eigene Sektionsmitglieder
und
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