Nach § 20 Absatz 6 Satz 1 ErbStG haften Versicherungsunternehmen, die vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer die von ihnen zu zahlende Versicherungssumme oder Leibrente in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zahlen oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen, in Höhe des ausgezahlten Betrags für die Steuer.
In der Praxis treten vermehrt Fälle auf, in denen es zu einer Auszahlung der Versicherungssumme aus einer durch den Arbeitgeber zugunsten eines Arbeitnehmers abgeschlossenen Direktversicherung ins Ausland kommt, weil der Arbeitnehmer zwischenzeitlich im Ausland lebt. Die Versicherungsunternehmen beantragen in diesem Zusammenhang die Erteilung einer sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 20 Absatz 6 ErbSt.
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