In Rz 20 des BMF-Schreibens vom 16. Dezember 2016 ist geregelt, dass Hilfsgeschäfte und vergleichbare Geschäfte, die der Betrieb des nichtunternehmerischen Bereichs bei jPöR mit sich bringt, auch dann nicht nachhaltig und somit nicht steuerbar sind, wenn sie wiederholt oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeführt werden.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2020, welches Eingang in Abschn. 2b. 1 Abs. 9 UStAE gefunden hat, hat das BMF seine Aussagen nochmals präzisiert und eine „Grundsatz-Ausnahme-Regelung“ geschaffen.
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