Ich bitte die Auffassung zu vertreten, dass eine Haftung nach § 20 Abs. 6 ErbStG nicht in Betracht kommt, wenn einem inländischen Testamentsvollstrecker Guthaben ausgezahlt oder Vermögensvorteile zur Verfügung gestellt werden. Das Gleiche gilt, wenn auf Anweisung des inländischen Testamentsvollstreckers unmittelbare Zahlungen in das Ausland oder an die ausländischen Erben oder sonstige ausländische Berechtigte geleistet oder ihnen Vermögenswerte zur Verfügung gestellt werden.
Ergänzung mit FMS vom 7. Januar 2021, Az. 34 - S 3830 - 1/4:
Die Haftung der Bank nach § 20 Abs. 6 ErbStG entfällt auch, wenn einem inländischen Nachlassverwalter bzw. Nachlasspfleger Guthaben ausgezahlt oder Vermögensvorteile zur Verfügung gestellt werden oder auf dessen Anweisung unmittelbare Zahlungen ins Ausland oder an die ausländischen Erben oder sonstige ausländische Berechtigte geleistet oder ihnen Vermögenswerte zur Verfügung gestellt werden.
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