Anlage 1: | Berechnungsschema und Beispiel für eine Aufteilung nach dem allgemeinen Aufteilungsmaßstab (§ 270 AO) |
Anlage 2: | Berechnungsschema und Beispiel für eine Aufteilung nach vorangegangener Aufteilung der Vorauszahlungen (§ 272 Abs. 1 AO). |
Anlage 3: | Beispiel für die Aufteilung einer Steuernachforderung (§ 273 AO) nach Änderung oder Berichtigung |
Ehegatten/Lebenspartner (= Partner) sind Gesamtschuldner der aufgrund der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG sich ergebenden Steuerschuld (§ 44 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Gesamtschuldnerschaft hat zur Folge, dass jeder Partner bis zur vollständigen Tilgung die gesamte Steuerschuld schuldet (§ 44 Abs. 1 Satz 2 AO). Erst durch die Aufteilung nach den §§ 268 ff. AO wird die Gesamtschuld für Zwecke der Vollstreckung in Teilschulden aufgeteilt und dadurch die Vollstreckung gegen die Gesamtschuldner auf ihren jeweiligen Anteil an der Gesamtschuld beschränkt.
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