Bei der Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken innerhalb der Behaltensfrist ist die Nachversteuerung nach § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ErbStG zu prüfen. Auf die Nachversteuerung wird verzichtet wenn der Veräußerungserlös gemäß § 13a Abs. 5 Satz 3 und 4 ErbStG reinvestiert wird. Die Verwendung des Veräußerungserlöses für die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist grundsätzlich eine geeignete Reinvestitionsmaßnahme. Dies gilt auch dann, wenn der Veräußerungserlös nur einen Teil der Herstellungskosten abdeckt. Hinsichtlich der Sechsmonatsfrist kann in einem solchen Fall weder auf die Fertigstellung des Gebäudes noch auf die Bezahlung der Rechnungen für die Bauleistungen abgestellt werden. Es ist ausreichend, wenn innerhalb der Frist mit der wird. Hinsichtlich des Baubeginns dienen die Regelungen des § Abs. Satz 2 (Vorliegen eines Grundstücks im Zustand der Bebauung) als Orientierung. In begründeten Einzelfällen kann bereits die Bauantragstellung bzw. die verbindliche Auftragsvergabe für die Einhaltung der Frist ausreichen, wenn anschließend zeitnah tatsächlich ein Gebäude errichtet wird.
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