§ 21 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) X haben die Finanzämter Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens und Vermögensverhältnisse bestimmter Personen zu geben, soweit es im Verfahren nach dem SGB erforderlich ist. Diese Vorschrift betrifft auch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), das als Teil des SGB gilt.
Die Pflicht der Finanzämter zur Auskunftserteilung gegenüber den für die Ausbildungsförderung zuständigen Stellen beschränkt sich auf diejenigen Auskünfte über Einkommens und Vermögensverhältnisse bestimmter Personen, die für die Entscheidung über Ausbildungsförderungsmaßnahmen notwendig sind.
Steuerbescheide enthalten regelmäßig Angaben (z.B. über negative Einkünfte), die für die Durchführung von Verfahren nach dem BAföG nicht erforderlich sind und wegen des Steuergeheimnisses ohne Zustimmung des Betroffenen nicht offenbart werden dürfen (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO). Daher ist es grundsätzlich nicht zulässig, den Ämtern für Ausbildungsförderung durch die Übersendung von Kopien derartiger Bescheide Auskunft zu erteilen.
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