Die Finanzämter sind nach § 31 Abs. 1 AO berechtigt, den Religionsgemeinschaften die zur Festsetzung der Kirchensteuer erforderlichen Besteuerungsgrundlagen mitzuteilen. Auskünfte i. S. des § 31 AO dürfen allerdings nur in dem Umfang erteilt werden, als sie zur Festsetzung der Kirchensteuer unbedingt erforderlich sind.
Wiederholt bitten Kirchensteuerämter die Finanzämter anhand eines Fragebogens auch um Auskunft über die neuen Eigentümer eines bezeichneten Grundstücks.
Nach Art.
Es ist aber nicht auszuschließen, dass der neue Eigentümer eines Grundstücks, auf das sich die Anfrage des Kirchensteueramts bezieht, nicht der entsprechenden Kirche angehört. Würde das Finanzamt in einem solchen Fall die Anfrage des Kirchensteueramts beantworten, wäre das Steuergeheimnis verletzt. Die Finanzämter wären deshalb gehalten, zur Beantwortung der Anfragen des Kirchensteueramts Ermittlungen über die Konfession der Grundstückseigentümer anzustellen. Solche zusätzlichen Ermittlungen können den Finanzämtern aber nicht zugemutet werden.
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