Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rz. 9 Satz 1 des Bezugsschreibens wie folgt gefasst:
” Nach ständiger Rechtsprechung (>BFH vom 14. August 2001 -BStBl 2002 II S. 180 m. w. N.) setzt die Anwendung der begünstigten Besteuerung nach § 34 Absatz 1 und 2 u.a. voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen; der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ist deshalb grundsätzlich schädlich (>BFH vom 3. Juli 2002 -BStBl 2004 II S. 447, erste Prüfung), soweit es sich dabei nicht um eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehenden geringen Zahlung (maximal 5 % der Hauptleistung) handelt, die in einem anderen Verangungszeitraum zufließt (>BFH vom 25. August 2009 - BStBl 2010 II S. xxx).”
Rz. 12 Satz 6 des Bezugsschreibens wird wie folgt gefasst:
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