Die Frage zur Anwendbarkeit des § 15 Abs. 4 EStG im Zusammenhang mit dem „Blockwahlrecht” des § 8b Abs. 8 KStG i. V. mit § 34 Abs. 7 KStG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (BStBl 2004 I S. 14) für die Veranlagungszeiträume 2001-2003 wurde mit folgendem Ergebnis bundeseinheitlich abgestimmt:
Für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und für Pensionsfonds sieht § 8b Abs. 8 KStG seit dem Veranlagungszeitraum 2004 die volle Steuerpflicht der Erträge aus Aktiengeschäften vor. Verluste aus Termingeschäften, die sich auf Aktiengeschäfte beziehen und zur Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen, sind entsprechend nach § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG in voller Höhe ausgleichs- und abzugsfähig.
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