Der BFH hat mit Urteil vom 29.01.2009 (BStBl 2009 II S. 560) entschieden, dass § 68 Nr. 2b AO nach seinem Sinn und Zweck nur Einrichtungen umfasst, die ihrer Art nach nicht regelmäßig ausgelastet sind und deshalb gelegentlich auch Leistungen an Dritte erbringen, nicht aber solche, die über Jahre hinweg Leistungen an Dritte ausführen und hierfür auch personell entsprechend ausgestattet sind. Vor allem werden nach § 68 Nr. 2b AO nur solche Einrichtungen erfasst, die den darin genannten Handwerksbetrieben vergleichbar sind (BFH v. 18.10.1990; BStBl 1991 II S. 268).
Dies können andere Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe (z. B. Küche oder Wäscherei eines Krankenhauses, Kfz-Werkstatt eines Rettungshilfsdienstes), nicht aber Handelsbetriebe (z. B. Krankenhausapotheke) oder Verwaltungstätigkeiten, die in ihrer Art bei nahezu allen Wirtschaftsunternehmen anfallen, sein.
Zur Anwendung dieses BFH-Urteils ist das folgende BMF-Schreiben ergangen:
BMF-Schreiben vom 12.04.2011,
Gemeinnützigkeit;; Selbstversorgungseinrichtungen nach § 68 Nummer 2 Buchstabe b Abgabenordnung
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