Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine der in §§ 3, 3a oder § 4 Nrn. 1 und 2 StBerG genannten Personen eine Berufspflicht verletzt hat (§ 10 Abs. 1 StBerG), oder liegen Informationen vor, die
für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung, für die Bestellung und Wiederbestellung, für die Rücknahme oder für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter,
für die Anerkennung, für die Rücknahme oder für den Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft oder als Lohnsteuerhilfeverein,
für die Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines berufsgerichtlichen Verfahrens zur Ahndung von Pflichtverletzungen,
für die Überprüfung der Pflichten eines Beratungsstellenleiters i. S. des § 23 Abs. 3 StBerG
erforderlich sind (§ 10 Abs. 2 StBerG), können diese nach Maßgabe des § 10 StBerG den zuständigen Stellen mitgeteilt werden.
Genaueres regeln die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10.10.2008 BStBl 2008 I S. 944.
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