Mit Urteil vom 15. Mai 2008 hat der EuGH in der Rechtssache C-414/06”Lidl Belgium” ( BStBl 2009 II S. 692) Folgendes entschieden:
„Art. 43 EG steht dem nicht entgegen, dass eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft von ihrer Steuerbemessungsgrundlage nicht die Verluste einer Betriebsstätte abziehen kann, die ihr gehört und in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, sofern nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Einkünfte dieser Betriebsstätte im letztgenannten Mitgliedstaat besteuert werden, in dem Verluste bei der Besteuerung der Einkünfte dieser Betriebsstätte für künftige Steuerzeiträume berücksichtigt werden können.”
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Klarstellung der Wirkungen dieser Entscheidung hinsichtlich der Berücksichtigung von ausländischen Verlusten aus Betriebsstätten Folgendes:
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