Mit Urteil vom 25. Juni 2009 -
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich hierzu wie folgt Stellung:
Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 25. Juni 2009 (a. a. O.) sind aus nachfolgenden Gründen nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.
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