Die Regelung des § 147 Abs. 6 AO sieht drei Möglichkeiten für die Durchführung des sog. Datenzugriffs vor. Welche Möglichkeit oder Kombination von Möglichkeiten im Einzelfall Anwendung finden und ob die Regelungen des § 147 AO beachtet wurden, kann im Regelfall nur im Rahmen einer Außenprüfung beim einzelnen Steuerpflichtigen entschieden werden. Anfragen zur Umsetzung des Datenzugriffs können folglich nur allgemein unter Verweis auf die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff, GoBD (BMF-Schreiben vom 14.11.2014, BStBl. 2014 I, S. 1450) beantwortet werden (dort Rz. 179-181). Detaillierte Aussagen über die Zulässigkeit von vorhandenen oder geplanten Verfahren zur Datenverarbeitung und -speicherung sind daher nicht zu erteilen.
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