Die Überführung von Vermögensgegenständen durch einen Errichter auf einen Trust unterliegt dann nicht der Schenkungsteuer nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG, wenn die Rechtsstellung des Errichters so stark ist, dass eine tatsächlich und rechtlich freie Verfügungsbefugnis des Trusts über die Vermögensgegenstände ausgeschlossen ist.
Der Eintritt der Unwiderruflichkeit des Trusts im Zeitpunkt des Todes des Trusterrichters löst den besonderen Erbschaftsteuertatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG aus.
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