Nach Art.
Bei einem in Deutschland ansässigen Geschäftsführer einer in Polen ansässigen Gesellschaft steht daher Polen das Besteuerungsrecht zu. Deutschland wendet auf diese Einkünfte die Freistellungsmethode gemäß Art.
Polen nimmt das ihm zugewiesene Besteuerungsrecht in den betreffenden Besteuerungsfällen dahingehend wahr, dass in Polen nicht ansässige Geschäftsführer polnischer Gesellschaften zu einer 20-prozentigen Abgeltungssteuer auf die Brutto-Einnahmen ihrer Vergütungen herangezogen werden.
Die Anwendung der Freistellungsmethode in den betreffenden Besteuerungsfällen in Deutschland führt nicht zu einer doppelten Nichtbesteuerung. Eine Steuer von 20 Prozent der Brutto-Einnahmen ist auch nicht als zu niedrig im Sinne der „switch-over”-Klausel in Art.
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