Diese Verfügung richtet sich an Beschäftigte, die mit der Einkommensbesteuerung der Forstwirtschaft befasst sind.
Bei der Veräußerung einer Mehrheit von Wirtschaftsgütern zu einem Gesamtkaufpreis erlangt die Aufteilung des Veräußerungspreises auf die einzelnen Wirtschaftsgüter steuerliche Bedeutung, wenn nicht bei allen Wirtschaftsgütern der durch die Veräußerung erzielte Gewinn der Besteuerung unterliegt. Das ist z. B. der Fall, wenn der Verkehrswert des Waldbodens noch unter dem Buchwert nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 1 EStG von 1,02 EUR/m2 liegt oder wenn die Steuervergünstigung nach §§ 6b, 6c EStG beantragt wurde oder wenn der Gesamtkaufpreis auch ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens (z. B. konkretisierter Bodenschatz) enthält.
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