Zu der Frage der Verlustverrechnung zwischen den verschiedenen Arten von Erträgen aus Investmentanteilen im Abgeltungsteuerregime (§ 3 Abs. 4 InvStG) hat das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:
Aufgrund der Änderungen durch die Einführung der Abgeltungsteuer folgt die Verlustverrechnung auf der Ebene des Investmentvermögens nach § 3 Abs. 4 InvStG zukünftig neuen Regeln. Der Begriff „Erträge gleicher Art” wird nach der Übereinstimmung hinsichtlich der Rechtsfolgen abgegrenzt.
Es ergeben sich folgende Verrechnungskategorien:
Bei Publikums-Investmentvermögen gelten für private und betriebliche Anleger dieselben Kategorien.
Es sind 10 Kategorien zu bilden, bei denen jeweils eine Verrechnung negativer Erträge mit positiven Erträgen des Investmentvermögens zulässig ist:
Kategorie 1 | bei Thesaurierung und Ausschüttung steuerpflichtige in- und ausländische Erträge ohne inländische und ausländische Dividenden bzw. REIT-Dividenden | |
• | Zinsen | |
• | sonstige Erträge einschließlich Erträgen aus Wertpapierleihe | |
• | Mieterträge, sofern nicht nach | |
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