Unter den in § 114 ZPO genannten Voraussetzungen erhält eine Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe.
Das Prozessgericht kann in diesem Zusammenhang nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO Auskünfte einholen. Dies stellt jedoch keine ausdrückliche gesetzliche Regelung über die Befreiung vom Steuergeheimnis i.S. des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO dar. Auskunftsersuchen von Prozessgerichten über Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Steuerpflichtigen, der einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hat, kann deshalb nur entsprochen werden, wenn der Steuerpflichtige seine Zustimmung zur Auskunftserteilung gegeben hat. Die Einverständniserklärung braucht dem Finanzamt nicht vorgelegt zu werden. Es genügt vielmehr, wenn das Gericht bestätigt, dass sich der Steuerpflichtige mit einer entsprechenden Auskunft durch das Finanzamt einverstanden erklärt hat.
Nach § 142 FGO gelten die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe im finanzgerichtlichen Verfahren entsprechend.
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