Der deutschen Umsatzsteuer unterliegen Lieferungen (z.B. Verkäufe von Gegenständen) und sonstige Leistungen (z.B. Dienstleistungen), die Sie als Unternehmer im Rahmen Ihres Unternehmens im Inland gegen Entgelt ausführen, § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
Befördern oder versenden Sie einen Gegenstand Ihres Unternehmens aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates zur Ihrer Verfügung und nicht nur vorübergehend nach Deutschland, ist dies als „innergemeinschaftlicher Erwerb" gemäß § 1a Abs. 2 UStG gegenüber dem Finanzamt zu erklären und zu versteuern (bzgl. der Rückerstattung dieser Umsatzsteuer siehe Tz. 3.).
Eine nicht nur vorübergehende Verwendung ist grundsätzlich bereits dann gegeben, wenn Sie Ware mit der konkreten Absicht nach Deutschland verbringen, diese dort an einen noch nicht feststehenden Abnehmer zu verkaufen. Gelangt die nicht verkaufte Ware unmittelbar anschließend wieder in den Ausgangsmitgliedstaat zurück, kann der innergemeinschaftliche Erwerb aus Vereinfachungsgründen jedoch auf die tatsächlich verkaufte Warenmenge beschränkt werden.
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