Ergänzend zu den Ausführungen im AEAO zu § 89 und der Verfügung vom 30.08.2017,
Als Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft sind nur diejenigen Schreiben zu werten, die ausdrücklich als solche bezeichnet sind und alle in der Steuerauskunftsverordnung aufgeführten Angaben enthalten. Bei unvollständigen Anträgen - insbesondere in Fällen von erkennbar unvollständiger Sachverhaltsdarstellung - ist dem Antragsteller mit dem Hinweis einer ansonsten erfolgenden Ablehnung der Erteilung der Auskunft Gelegenheit zu geben, fehlende Angaben nachzuholen bzw. zu ergänzen.
Ein besonderes steuerliches Interesse für die Erteilung von verbindlichen Auskünften ist nur gegeben
bei Sachverhalten, die schwierig zu lösende steuerliche Fragen aufwerfen
bei Fragestellungen, die nicht bereits durch ein im BStBl I veröffentlichtes BMF-Schreiben bzw. durch im BStBl II veröffentlichte BFH-Rechtsprechung geklärt worden sind. Eine Ablehnung der verbindlichen Auskunft ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn eindeutig erkennbar ist, dass auf den geschilderten Sachverhalt das BMF-Schreiben bzw. das BFH-Urteil angewendet werden kann.
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