Diese Verfügung richtet sich an die Sachgebietsleiter/innen und Bearbeiter/innen der Zentralstelle Feststellungsverfahren nach § 151 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BewG.
Im Hinblick auf die durch das Coronavirus entstandenen und noch entstehenden beträchtlichen wirtschaftlichen Schäden kommt bei der Bewertung von (Anteilen an) Betriebsvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie von Anteilen an Vermögensgegenständen und Schulden, die mehreren Personen zustehen, gem. § 151 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BewG folgende steuerliche Erleichterung in Betracht:
Anträge auf Fristverlängerung, die mit den Auswirkungen des Coronavirus begründet werden, sollen grundsätzlich - außer wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist - ohne Vorlage weiterer Nachweise für bis zu drei Monaten gewährt werden. Die Fristverlängerung kann auch rückwirkend erteilt werden.
Darüber hinaus gehende Anträge auf Fristverlängerung können bei entsprechend schlüssigem Vortrag gewährt werden.
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