Nach § 40a Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer einschl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 bzw. des § 8a SGB IV mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz erheben. Durch den Verweis auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV beurteilen sich die Voraussetzungen für die Annahme einer geringfügigen Beschäftigung ausschließlich nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben (BFH vom 29.05.2008, Az.
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