Diese Verfügung richtet sich an die Beschäftigten in den
Veranlagungsstellen
für beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen sowie
für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften
Grunderwerbsteuerstellen
Feststellungen des Bundesrechnungshofes geben Anlass, auf die in der Praxis zum Teil nicht ausreichend bekannte Vorschrift des § 50a Abs. 7 EStG - Anordnung des Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen - hinzuweisen.
Bei beschränkt steuerpflichtigen natürlichen oder juristischen Personen, die inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG erzielen, die nicht bereits einem gesetzlichen Steuerabzug unterliegen, kann das Finanzamt des Vergütungsgläubigers (= Steuerschuldner) anordnen, dass der Schuldner der Vergütung für Rechnung des Gläubigers die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist (§ 50a Abs. 7 Satz 1 EStG).
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