Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Aufteilung von Gesamtvergütungen beim Steuerabzug von Einkünften beschränkt steuerpflichtiger Fotomodelle Folgendes:
Vergütungen an Fotomodelle ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland unterliegen nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f EStG dem Steuerabzug, soweit sie für die Überlassung der Persönlichkeitsrechte der Modelle (Buy-out) zur Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte gezahlt werden. Dagegen führen Vergütungen, die für die Mitwirkung an einem Fotoshooting gezahlt werden, regelmäßig nicht zu inländischen Einkünften nach § 49 Abs. 1 EStG, da diese Tätigkeit zumeist nicht als eine Darbietung im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d EStG angesehen werden kann.
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