Diese Verfügung richtet sich an alle Bediensteten, die mit der Umsatzsteuer befasst sind.
Landwirte liefern ihr Schlachtvieh an einen Schlachthof. Der Schlachthofbetreiber holt zu diesem Zweck das Vieh beim Landwirt ab und fährt es zum Schlachthof. Die Abrechnung erfolgt durch den Schlachthofbetreiber gegenüber dem Landwirt per Gutschrift. Dabei werden die durch den Schlachthofbetreiber erbrachten Vorkosten - insbesondere die Transportkosten - gesondert in Rechnung gestellt.
Fraglich ist, ob es sich bei sog. Vorkosten um eine Entgeltminderung für die Lieferung des Viehs durch den Landwirt an den Schlachthofbetreiber oder um eine selbständige Leistung des Schlachthofbetreibers an den Landwirt handelt.
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