Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BFH, wonach für eine Pensionsverpflichtung eine Rückstellung nicht gebildet werden darf, wenn der versorgungsverpflichtete Arbeitgeber Mitglied einer Versorgungskasse ist und die Versorgungsleistungen von dieser Kasse im sog. Umlageverfahren erbracht werden (vgl. z. B. BFH-Urteil 08.10.2008,
Für Sparkassen bzw. deren Träger wurde die Pflichtmitgliedschaft im Bayerischen Versorgungsverband aufgehoben (vgl. Art.
Nach dem BMF-Schreiben vom 26.01.2010, BStBl 2010 I S. 138 (vgl. Karte 24,1) wäre regelmäßig zum Bilanzstichtag 31.12.2010 mit der sukzessiven Auflösung der nach der BFH-Rechtsprechung nicht mehr anzuerkennenden Rückstellungen begonnen worden.
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