Unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht der Gesetzgeber seit längerem die Verlagerung der elektronischen Buchführung bzw. von elektronischen Aufzeichnungen ins Ausland. Seit Inkrafttreten des
Eine Verlagerung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist nunmehr ohne expliziten Antrag möglich. Es ist aber sicherzustellen, dass der Datenzugriff gemäß § 146b Abs. 2 S.2 AO, 147 Abs. 6 AO und § 27b Abs. 2 S. 2+3 UStG weiterhin in vollem Umfang möglich bleibt, vgl. hierzu § 146 Abs. 2a AO.
Für eine Verlagerung in einen Drittstaat ist gemäß § 146 Abs. 2b AO weiterhin die Bewilligung eines entsprechenden Antrages nötig. Zusätzlich zu der dabei auch künftig erforderlichen Ermöglichung des Datenzugriffes in vollem Umfang (s.o.) sind weitere Voraussetzungen gemäß § 146 Abs. 2b S. 2 AO zu erfüllen.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|