Das Auswärtige Amt teilte den Fremden Missionen im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen unter anderem folgendes mit:
1.
Amtliche Konten der ausländischen diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen unterliegen nicht der Kapitalertragsteuer, soweit sie für unmittelbare Belange der Tätigkeit der Missionen oder Vertretungen genutzt werden. Dies ergibt sich aus den Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen.
2.
Die beiden Wiener Übereinkommen enthalten jedoch keine Rechtsgrundlage für die Befreiung der Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen von der Kapitalertragsteuer auf private inländische Kapitalerträge. Nach Artikel
2.1
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