Eine einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO von Einkünften und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen ist nur dann durchzuführen, wenn mindestens zwei Personen an den Einkünften beteiligt sind und die Einkünften diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Inhaltsadressat des Feststellungsbescheids sind die Beteiligten und nicht die Gesellschaft/Gemeinschaft (vgl. AEAO zu § 122, Nr. 2.5.1).
Sind nach Eintritt des Erbfalls die Gesamtrechtsnachfolger noch unbekannt, wird das Nachlassgericht regelmäßig einen Nachlasspfleger (§§ 1960, 1961 BGB) bestellen. Dieser ist gesetzlicher Vertreter der noch unbekannten Erben. Werden mit Wirtschaftsgütern des Nachlasses Einkünfte erzielt, ist eine steuerliche Zuordnung dieser Einkünfte erst dann möglich, wenn die Gesamtrechtsnachfolger feststehen. Eine einheitliche und gesonderte Feststellung kommt somit erst dann in Betracht, wenn mindestens zwei Erben als Gesamtrechtsnachfolger vorhanden sind.
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