Im Anschluß an die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. noch LSK-FamR/Hannemann, § 1612 BGB LS 21 und 22.
B. Grundsätzlich kommt der Änderungsentscheidung gemäß § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB keine Rückwirkung zu.
Lagen die "besonderen Gründe" für eine Änderung bereits bei Einleitung des Verfahrens vor, so kann das Vormundschaftsgericht jedoch auf Antrag eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt anordnen, zu welchem die Antragsschrift dem Antragsgegner zugegangen ist.
B. Ebenso: BayObLG, FamRZ 1989, 1222 = NJW-RR 1989, 1487; OLG Hamburg, FamRZ 1986,
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