BayObLG - 08.07.1991 (BReg 1Z 41/91) - DRsp Nr. 1994/7251
BayObLG, vom 08.07.1991 - Aktenzeichen BReg 1Z 41/91
DRsp Nr. 1994/7251
a. Ein Ausschluß des Umgangsrechts ist unter Beachtung des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2GG zulässig und geboten, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Sind andere Mittel zur Abwendung einer Gefährdung der körperlichen und seelischen Entwicklung des Kindes nicht erkennbar, so ist ein völliger Ausschluß des Umgangsrechts möglich, um eine gleichmäßige und ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und um sein seelischen Gleichgewicht zu erhalten.b. Ist das Umgangsrecht der Mutter durch Beschluß nach §§ 1705 Satz 1, 1634 Abs. 2 Satz 2 BGB ausgeschlossen worden, so ist für eine Anfechtung dieses Beschlusses das Verfahren nach § 1696BGB einschlägig.