BayObLG - 26.03.1990 (BReg 3 Z 24/90) - DRsp Nr. 1994/7278
BayObLG, vom 26.03.1990 - Aktenzeichen BReg 3 Z 24/90
DRsp Nr. 1994/7278
Ein Pfleger hat im Rahmen seines Wirkungskreises das Wohl und die Interessen des Pfleglings wahrzunehmen. Unabhängig von dem festgelegten Wirkungskreis steht ihm kein Erziehungsrecht zu, so daß er dem Pflegling nicht den Umgang mit einem Dritten nach § 1632 Abs. 2BGB verbieten kann. Dementsprechend kann der Pfleger die Besuche eines Rechtsanwalts beim Pflegling - ohne Rücksicht auf dessen Geschäftsfähigkeit - nicht verhindern, wenn der Rechtsanwalt versichert, vom Pflegling beauftragt zu sein, die Aufhebung der Pflegschaft zu betreiben.