BayObLG - Beschluß vom 27.07.1990 (RReg 3 St 108/90) - DRsp Nr. 1994/7271
BayObLG, Beschluß vom 27.07.1990 - Aktenzeichen RReg 3 St 108/90
DRsp Nr. 1994/7271
Wird die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners aus fiktiv erzielbarem Einkommen hergeleitet, sind zunächst seine Beschäftigungsmöglichkeiten für den fraglichen Zeitabschnitt anhand seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu ermitteln. Sodann ist auf dieser Basis nach den Gegebenheiten des Arbeitsmarktes der monatliche Mindestverdienst festzustellen, welchen der Betreffende durch zumutbare Tätigkeit hätte erlangen können.
»Wird die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mit erzielbaren Einkünften begründet, sind zunächst dessen sich aus seinen beruflichen Fähigkeiten und sonstigen persönlichen Verhältnissen ergebenden Beschäftigungsmöglichkeiten für den betreffenden Zeitraum festzustellen. Auf dieser Grundlage muß dann nach den Gegebenheiten des Arbeitsmarktes ermittelt werden, welche Beiträge der Angeklagte durch eine zumutbare Arbeit monatlich mindestens verdient hätte.«
Entscheidung zu § 170bStGB im Anschluß an OLG Köln, StV 1983, 419. Vgl. zum fiktiven Einkommen noch LSK-FamR/Hannemann, § 1603BGB LS 61 ff. und LSK-FamR/Hannemann, § 1603BGB LS 118, 120, 121, 123, 124, 125; siehe auch OLG Düsseldorf, FamRZ 1992, 1099, vgl. LSK-FamR/Hannemann, § 1610BGB LS 7 , s. aber LSK-FamR/Hannemann, § 1603 LS 49
Fundstellen
BayObLGSt 1990, 81
DAVorm 1991, 204
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