Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG entsprechend, so dass diese als in dem Kalenderjahr abgeflossen gelten, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn der Steuerpflichtige sie kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung dieses Kalenderjahres gezahlt hat.
Der BFH hat mit Urteil vom 1. August 2007(BStBl 2008 II S. 282) entschieden, dass Umsatzsteuervorauszahlungen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG sind. Daher werden sie in dem Kalenderjahr als Betriebsausgabe oder Werbungskosten erfasst, in dem sie entstanden sind, sofern sie innerhalb von 10 Tagen nach Beendigung dieses Kalenderjahres entrichtet wurden.
Diese Grundsätze gelten für Umsatzsteuererstattungen entsprechend.
In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist wie folgt zu verfahren:
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