Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen § 18 Abs. 2a Satz 2 InvStG im Einzelfall auch dann Anwendung finden kann, wenn weder eine besondere Sachkunde noch eine Mindestanlagesumme von 100.000 Euro oder mehr dem Gesetz, der Satzung, dem Gesellschaftsvertrag oder den Vertragsbedingungen zu entnehmen ist, Folgendes:
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