Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Privatpersonen und Unternehmer im nicht unternehmerischen Bereich werden für die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs gem. § 2a UStG wie Unternehmer behandelt. Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass die Lieferung eines neuen Fahrzeugs unabhängig vom Status des Fahrzeuglieferers als innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 6a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) UStG steuerfrei und der innergemeinschaftliche Erwerb gem. § 1b UStG unabhängig vom Status des Fahrzeugerwerbers steuerpflichtig ist. Die Besteuerung findet somit stets im Bestimmungsland statt. Etwaige Wettbewerbsnachteile durch unterschiedliche Steuersätze im Ursprungsland sind ausgeschlossen. Die Fiktion der Unternehmereigenschaft für die Fahrzeuglieferung hat Auswirkung auf den Vorsteuerabzug, die Pflicht zur Rechnungsausstellung, die Aufbewahrungspflicht und die Aufzeichnungspflichten.
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