Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 07.09.2017 – 5 K 3123/15 U aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob nach einem Insolvenzantrag bei Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung im Zeitpunkt der Bestellung eines vorläufigen Sachwalters (§ 270a der Insolvenzordnung —InsO—) eine bis dahin bestehende umsatzsteuerrechtliche Organschaft beendet wird.
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