Beförderung auch außerhalb der Gemeinschaftsgebiete

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Beförderung auch außerhalb der Gemeinschaftsgebiete

Beförderung i.S.d. § 3e UStG ist auch der Teil einer Beförderung im Gemeinschaftsgebiet, bei dem der Abgangs- bzw. Ankunftsort außerhalb des Gemeinschaftsgebiets liegen bzw. der nach oder vor einem Zwischenaufenthalt im Drittlandsgebiet erfolgt. Als Abgangs- (und damit als Lieferort) gilt in diesen Fällen der erste Ort im Gemeinschaftsgebiet, an dem Reisende in das Beförderungsmittel einsteigen können. Ankunftsort ist der letzte Ort im Gemeinschaftsgebiet, an dem Reisende das Beförderungsmittel verlassen können. Auch hier liegt eine Abgabe während einer Beförderung im Gemeinschaftsgebiet nur insoweit vor, als sowohl der Abgangs- als auch der Ankunftsort - bezogen auf den Teil der Beförderung - innerhalb der Gemeinschaft liegen.

Beispiel

Eine Eisenbahnfahrt führt von Oslo über Kopenhagen, Hamburg, Köln, Stuttgart, Basel und Bozen nach Rom.

Lieferort für die auf der Fahrt von Kopenhagen nach Stuttgart gelieferten Gegenstände ist der Abgangsort und damit Kopenhagen (§ 3e Abs. 1 UStG).

Nach § 3 Abs. 6 UStG unterliegen die Lieferungen während der Fahrt von Stuttgart bis zur deutsch-schweizerischen Grenze der deutschen Umsatzbesteuerung, denn der Ort liegt insoweit in Deutschland.

Bozen stellt einen neuen Abgangsort dar. Hier beginnt eine zweite Beförderung im Gemeinschaftsgebiet.