Beförderung im Gemeinschaftsgebiet

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Beförderung im Gemeinschaftsgebiet

Abgangsort i.S.d. § 3e Abs. 1 UStG ist der erste Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende in das Beförderungsmittel einsteigen können. Ankunftsort i.S.d. § 3e Abs. 1 UStG ist der letzte Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende das Beförderungsmittel verlassen können.

Beispiel

Auf einem Passagierflug von Rom nach München über Schweizer Hoheitsgebiet ohne Zwischenlandung in der Schweiz werden den Passagieren Uhren verkauft.

Der Ort der Lieferung der Uhren ist Rom als Abgangsort der Beförderung.