Beförderung von Personen und Beförderung eines Gegenstands, die keine innergemeinschaftliche Güterbeförderung ist (§ 3b Abs. 1 UStG)

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Beförderung von Personen und Beförderung eines Gegenstands, die keine innergemeinschaftliche Güterbeförderung ist (§ 3b Abs. 1 UStG)

Der Ort der Beförderungsleistung von Personen liegt nach § 3b Abs. 1 UStG dort, wo die Beförderung bewirkt wird. Gemeint ist damit die Strecke der Beförderung als solches. Der Ort der Beförderungsleistung eines Gegenstands, die keine innergemeinschaftliche Güterbeförderung ist, liegt nach § 3b Abs. 1 UStG dort, wo die Beförderung bewirkt wird. Gemeint ist damit die Strecke der Beförderung als solches. Die Beförderungsleistung eines Gegenstands, die keine innergemeinschaftliche Güterbeförderung ist und die an einen Unternehmer bzw. eine juristische Person mit USt-IdNr. erbracht wurde, wird nach § 3a Abs. 2 UStG am Sitz des Leistungsempfängers ausgeführt. Die bisherige Regelung gilt damit nur für Leistungsempfänger ohne USt-IdNr. (i.d.R. Privatpersonen) sowie die Beförderung von Personen fort.

Beispiel

Frachtführer F befördert im Auftrag des Unternehmers U Ware von Bremen nach Hamburg.

Ort der Beförderungsleistung ist nach § 3a Abs. 2 UStG der Unternehmenssitz des U.