FG Düsseldorf - Urteil vom 20.03.2024
5 K 2912/20 U
Normen:
UStG § 4 Nr. 8 Buchst. h;

Befreiung der Ausgangsumsätze der Organgesellschaft einer Bank aus der Verwaltung von Investmentvermögen von der Umsatzsteuer

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2024 - Aktenzeichen 5 K 2912/20 U

DRsp Nr. 2024/7288

Befreiung der Ausgangsumsätze der Organgesellschaft einer Bank aus der Verwaltung von Investmentvermögen von der Umsatzsteuer

Spezial-AIF (Alternative Investmentfonds), die aufgrund ihres Anlegerkreises nicht mit Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von § 1 Abs. 2 KAGB vergleichbar sind, unterfallen nicht der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 Buch. h UStG. Für eine "Vergleichbarkeit" fehlt es indes schon dann, wenn sich Privatanleger im Sinne von § 1 Abs. 19 Buch. 31 KAGB im Streitjahr nicht unmittelbar an ihnen beteiligen konnten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 8 Buchst. h;

Tatbestand

Streitig ist, ob bestimmte Umsätze der R GmbH mit Sitz in S. (künftig R.), einer Organgesellschaft der Klägerin, aus der Verwaltung von Investmentvermögen nach § 4 Nr. 8 Buch. h des Umsatzsteuergesetzes (UStG) von der Umsatzsteuer befreit sind.